Krankheitswelle nach den Ferien? Was Sie wissen müssen, wenn Ihr Kind krank ist

Es gibt einige Menschen, die grundsätzlich in ihrem Urlaub erkranken. Manchmal ist es einfach Zufall, häufig jedoch ein Zeichen für ein schlechtes Kräftemanagement. Insbesondere Berufstätige und Schüler, deren Alltag von Stress geprägt ist, sind betroffen. Stresshormone sind in der Lage, Krankheiten in Schach zu halten. Kommen Betroffene zur Ruhe, sinkt der entsprechende Hormonspiegel, im Anschluss erkranken sie. Für eine Krankheitswelle nach den Ferien gibt es darüber hinaus zahlreiche weitere Gründe.

Kind mit Fieberthermometer im Mund© Pixabay/Victoria_Borodinova
Krankheitswellen nach den Ferien sind keine Seltenheit.

Typische Infektionserkrankungen nach dem Urlaub

Suchen Eltern mit ihren Kindern nach den Ferien eine Arztpraxis auf, diagnostizieren Mediziner vor allem Infektionskrankheiten. Zu den häufigsten gehören:

  • Durchfall
  • Erkältungen
  • grippeartige Erkrankungen
  • schwerere fiebrige Krankheiten (nach Reisen in tropische Gebiete)

Die Tropenkrankheit Malaria beispielsweise kommt allerdings selten vor, da sich die meisten Menschen durch Beachtung der empfohlenen Vorsorgemaßnahmen schützen. Seit Covid uns das Leben schwer macht, kehren verhältnismäßig viele Reisende mit einer Corona-Erkrankung aus dem Urlaub zurück. Während die Infektionszahlen bei sommerlichen Temperaturen rückläufig sind, taucht bei Kindern aktuell häufiger eine Grippe auf. Betroffen sind laut Robert-Koch-Institut insbesondere Fünf- bis Vierzehnjährige.

Gesetzeslage in Deutschland

Es kommt oft vor, dass Eltern Probleme mit ihrem Chef haben, weil sie aufgrund ihres kranken Kindes zu Hause bleiben müssen. Vor allem, wenn sie direkt nach dem Urlaub ausfallen, reagieren Arbeitgeber häufig wenig verständnisvoll. Die meisten Arbeitnehmer fühlen sich unter Druck gesetzt und suchen verzweifelt nach einer Alternativlösung für die Betreuung des kranken Nachwuchses. Ihre Reaktion begründet sich häufig auf mangelndem Wissen über ihre Rechte. Zwei Gesetze in Deutschland stärken ihnen jedoch den Rücken:

  • § 616 BGB – „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
  • § 45 SGB V Abs. 1 – „Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.“
Trisomie 21 wird nur zu 5 Prozent vererbt.© Pixabay/Ernesto Eslava
Für Eltern mit behinderten Kindern gelten unter anderem andere Altersregelungen bezüglich des Krankengeldanspruches.

Vergütungsanspruch

Können Eltern aufgrund der Erkrankung ihres Kindes und der daraus resultierenden Betreuung nicht arbeiten, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitgeber zahlt unter bestimmten Umständen das volle Gehalt, so wie es in § 616 BGB bestimmt ist. Allerdings gilt es zum einen nur für einen beschränkten Zeitraum, zum anderen ist die bezahlte Freistellung gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Unklarheiten gibt es sowohl bezüglich der Zahlungsdauer durch den Arbeitnehmer als auch, ob er überhaupt leistet. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Arbeits- oder Tarifvertrag die entsprechende Vergütung ausschließt.

Sollte der Arbeitgeber nicht zahlen, springt die gesetzliche Krankenversicherung ein. Das sogenannte Kinderkrankengeld ersetzt einen Teil des Gehaltes für die nicht bezahlten Tage. In der Regel handelt es sich um 70 Prozent des Brutto- bzw. 90 Prozent des Nettoeinkommens. Bestenfalls wenden sich Eltern im Zweifelsfall an ihren Arbeitgeber, um Klarheit zu erhalten, ob sie Kinderkrankengeld beantragen müssen oder nicht.

Für wie viele Krankheitstage besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Pro Jahr kann jeder versicherte Elternteil für jedes versicherte Kind zehn Tage Kinderkrankengeld beanspruchen. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich diese Zahl. Allerdings ist eine jährliche Höchstgrenze von 25 Tagen festgelegt. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Kinder. Alleinerziehende Mütter und Väter dürfen maximal 50 Kinderkrankentage nehmen.

Die Corona-Pandemie hat für eine vorübergehende Sonderregelung geführt. So gilt für 2022, ebenso wie im Vorjahr, für jeden gesetzlich krankenversicherten Elternteil eine maximale Zahl an Kinderkrankentagen von 30 pro Kind unter zwölf Jahren. Für Alleinerziehende verdoppelt sie sich. Auch in diesen Fällen sind Höchstgrenzen festgesetzt:

  • jedem Elternteil stehen nicht mehr als 65 Tage zu
  • für Alleinerziehende handelt es sich um maximal 130 Tage
Kind mit Maske© Pixabay/Ronny Sefria
Corona hat unsere Welt verändert, Gesetzgeber mussten reagieren.

Was tun, wenn ein Kind über einen längeren Zeitraum Betreuung benötigt?

Vor allem jüngere Kinder, die möglicherweise ihren ersten Kita- oder Grundschulwinter verbringen, erkranken besonders oft an Infekten – schnell ist dadurch die zurzeit bestehende Höchstgrenze an Kinderkrankentagen überschritten.

Eine gute Alternative stellt während dieser Zeit die Arbeit im Homeoffice dar. Sollte es die berufliche Tätigkeit erlauben und haben Arbeitnehmer einen verständnisvollen Chef, funktioniert diese Variante erfahrungsgemäß perfekt. Ansonsten bleibt nur noch die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen.

Eltern sollten dringend beachten, dass die eigene Krankmeldung keine Option ist, wenn sie selbst bei bester Gesundheit sind. Das Risiko auf Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber ist groß. Sollte dieser Verdacht schöpfen, hat er sogar das Recht, bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest zu verlangen.

Sind beispielsweise Mutter sowie Kind krank und kann sie deshalb die Betreuung des Nachwuchses nicht übernehmen, hat der Vater Anspruch auf die Kinderkrankentage. Die Frage, ob er bezahlt

freigestellt werden muss, ist jedoch strittig. Rechtsexperten gehen davon aus, dass Arbeitnehmer eine gute Chance auf die Erfüllung einer derartigen Forderung haben. Abschließend bleibt die Feststellung: Krank ist krank. Eine gute Verbindung zum Arbeitgeber und ein vertrauensvoller, sowie offener Umgang mit dem Betreuungsproblem, ermöglichen das Finden einer gemeinsamen Lösung.