Krankheitskosten und die neuen Regelungen bezüglich der Steuererstattung

Krankheitskosten und die neuen Regelungen bezüglich der Steuererstattung

Krankheitskosten sind absetzbar und können die Steuerlast mindern. Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen laut Steuergesetz. Dazu gehören beispielsweise Brillen und Zahnprothesen. Der BFH hat beschlossen, dass Krankheitskosten nur soweit berücksichtigt werden, wenn sie das Einkommen tatsächlich und endgültig belasten. Es werden also auch Erstattungen abgezogen, die erst in nachfolgenden Jahren ausbezahlt worden sind. 

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Was genau sind Krankheitskosten?

Krankheitskosten, laut Steuergesetz, sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen und somit absetzbar. Seit 2011 hat der Gesetzgeber Nachweispflichten zur Berücksichtigung der Krankheitskosten eingeführt, die rückwirkend geltend gemacht werden können. Es ist also immer die Verordnung eines Heilpraktikers oder Arztes verpflichtend. Bei einer wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Behandlung ist ein amtsärztliches Gutachten nötig bzw. eine Bescheinigung eines "Medizinischens Dienstes" der jeweiligen Krankenkasse.

Ein spezieller Fall vor dem BFH (Bundesfinanzhof)

Es erfolgte bei einem Fall vom Februar 2018 beim Bundesfinanzhof bezüglich der Frage, ob Krankheitskosten absetzbar sind, ein Einspruch und eine Klage. Eine Ehefrau verstarb nach langer Krankheit und der Ehemann hatte die Beerdigungs- und Krankheitskosten in großer Höhe selbst getragen. Er wollte in seiner Steuererklärung diese Kosten als "außergewöhnliche Belastungen" einreichen. Zunächst hatte seine Krankenkasse die Hälfte der Kosten getragen und in den Folgejahren dann einen Großteil der restlichen Kosten. Der Restbetrag überstieg nach den aktuellen Regelungen die zumutbare Belastung dann nicht mehr und die Beerdigungskosten konnte der Mann anhand des Erbes bezahlen. In diesem Fall führten also auch die hohen Kosten nicht zur gewünschten Steuerminderung. Nachdem der Ehemann erfolglos ein Klage- und Einspruchsverfahren verlor, legte er beim BFH Revision ein.

Das Ergebnis des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof beschloss, dass die anerkannten Krankheitskosten des Ehemannes im Streitjahr um die in den folgenden Jahren erhaltene Zahlung der Krankenkasse zu mindern waren. In diesem Falle waren also die zumutbaren Belastungen des Ehemanns auch im Bereich der Krankheitskosten verfassungsgemäß und mussten abgezogen werden. Es ist daher sinnvoll, sich bezüglich absetzbarer Krankheitskosten auch bei Erstattungen im Folgejahr vom Lohnsteuerhilfeverein oder dem jeweiligen Steuerberater gründlich informieren zu lassen. Besonders die Berater des Lohnsteuerhilfevereins können ihren Mitgliedern im Rahmen der beschränkten Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG) Auskunft geben. Die Mitglieder werden als Arbeitnehmer, Beamte oder Rentner jeweils optimal beraten.

Krankheitskosten ein Teil der außergewöhnlichen Belastungen

Zu den wichtigsten außergewöhnlichen Belastungen gehören neben den gewöhnlichen Krankheitskosten auch Aufwendungen für die Zahnprothese oder die Brille bzw. die Bestattungskosten. Der Steuerzahler kann Steuern sparen, wenn die jeweils ermittelnde Belastung durch diese Kosten im Einzelfall überschritten wurden. Auch ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ist beim Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen notwendig. Der Steuerpflichtige muss zum Beispiel auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen diese Nachweispflicht einhalten.

Fazit:

Krankheitskosten gelten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen laut Steuerrecht. Der Bundesgerichtshof hat bezüglich der Absetzbarkeit der Krankheitskosten bei Erstattungen im Folgejahr im Februar 2018 eine genaue Regelung herausgegeben. Der Steuerpflichtige sollte sich bei Fragen rund um Krankheitskosten am besten vom Steuerberater oder dem jeweiligen Steuerhilfeverein beraten lassen. Die individuelle Steuerberatung ist im Falle der Krankheitskosten zu empfehlen.

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