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Dürfen Geimpfte und Genesene ohne Test und Maske zum Friseur?
In Friseursalons herrschen nach wie vor strenge Hygieneregeln und eine Corona-Testpflicht. Für Geimpfte und Genesene gelten jedoch bundesweit andere Regeln. Wir verraten Ihnen, ob Sie nun ohne Test und Maske zum Friseur dürfen.
Inhaltsverzeichnis
Die dritte Welle in Deutschland scheint mittlerweile unter Kontrolle zu sein. Das verdeutlichen die aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts: Bei einer bundesweiten 7-Tage-Inzidenz von nur noch 46,8 pro 100.000 Einwohnern (Stand 26.05.21) zeigen die derzeitigen Maßnahmen ihre Wirkung. Die bundesweite 7-Tage-Inzidenz liegt damit erstmals seit Oktober 2020 wieder unter 50. Virologen mahnen jedoch weiterhin zu Vorsicht und dem Einhalten der Regeln, um eine Art „Jojo-Effekt“ zu verhindern. Dennoch werden vollständig Geimpften sowie Genesenen bestimmte Freiheiten zurückgegeben.
Corona-Lockerungen für Geimpfte, Genesene und Getestete
Die voranschreitende Impfkampagne hat Diskussionen und Beschlüsse zur Rückgabe bestimmter Freiheiten für vollständig Geimpfte sowie Genesene hervorgerufen. Die aktuelle Verordnung des Bundes sieht vor, dass vollständig Geimpfte und von Covid-19 Genesene bestimmte Freiheiten zurückbekommen. So dürfen vollständig Geimpfte und Genesene nun beispielsweise ohne Test zum Friseur und im Einzelhandel einkaufen gehen. Zusätzlich werden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen aufgehoben und die Quarantänepflicht infolge eines Kontakts zu infizierten Personen entfällt. Die Maskenpflicht entfällt jedoch auch für Geimpfte und Genesene nicht. Ebenso gilt das Abstandsgebot im öffentlichen Raum weiterhin für alle.
Aber auch Personen mit aktuellem negativem PCR-Test oder Schnelltest genießen einige Freiheiten, insofern die Inzidenz in ihrem Kreis unter 100 liegt. Für Selbsttests gilt dies jedoch nicht. Im Folgenden erfahren Sie, welche Regelungen wann gelten.
Ab wann gelte ich als vollständig geimpft oder genesen?
Offiziell gelten Sie ab dem 14. Tag nach Ihrer zweiten Impfung mit den Impfstoffen von BioNTech/Pfizer, Moderna oder AstraZeneca bzw. ab dem 14. Tag nach Ihrer Impfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson als vollständig geimpft. Als Nachweis dient Ihr Impfpass oder eine schriftliche Bestätigung Ihres Impfzentrums bzw. Hausarztes. Als genesen gelten Sie mit einem positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage alt ist. Nach sechs Monaten verfällt dieser Status jedoch und eine Booster-Impfung zur Auffrischung des Immunschutzes ist nötig.
Die Regeln der bundesweiten Corona-Notbremse
Nachdem die Regierung von Bundeskanzlerin Angela Merkel eine Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes im Bundestag auf den Weg gebracht hatte, hat dieses nun auch den Bundesrat passiert und wurde von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet. Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung einheitliche Regelungen und Maßnahmen in der Bekämpfung der Corona-Pandemie schaffen.
Das derzeitige Infektionsschutzgesetz enthält eine bundesweit einheitliche Notbremse. Sie greift per Gesetz in Landkreisen ab einer Inzidenz von 100 Fällen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen und gilt vorerst bis 30. Juni.
Folgende Maßnahmen sind in der Notbremse enthalten:
- nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr (alleine joggen und spazieren gehen ist von 22 bis 24 Uhr erlaubt),
- geschlossene Geschäfte im Einzelhandel außer Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Apotheken, Buchhandlungen und Gartencenter (Ausnahme Terminshopping bei Inzidenz < 150 mit negativem Test)
- geschlossene Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Theater, Museen, Fitnessstudios und Kinos. Außenbereiche von Zoos bleiben geöffnet (mit Testpflicht ab 6 Jahren)
- Testpflicht für Unternehmen
- alle Schulen schließen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 165.
Trotz Corona-Notbremse: Friseure bleiben offen
Glücklicherweise sind körpernahe Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, von der Notbremse ausgeschlossen. Darunter fallen auch Dienstleistungen, die in Friseursalons in Anspruch genommen werden. Der Zentralverband des Friseurhandwerks erklärt: „Die sogenannte Bundesnotbremse sieht keine automatische Schließung der Friseursalons vor“. Die Friseure bleiben somit vorerst geöffnet und sind nicht von der Notbremse betroffen.
Eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht besteht jedoch weiterhin beim Haareschneiden. Außerdem müssen die Salons ihre Mitarbeiter:innen mindestens zweimal pro Woche testen lassen.
Hygieneregeln im Friseursalon
Neben dem Nachweis für einen negativen PCR-Test oder professionell durchgeführten Schnelltest gelten weiterhin verschärfte Hygieneregeln: Friseurinnen und Friseure sowie Kundinnen und Kunden müssen stets eine FFP2-Maske tragen. Für Friseure gilt bundesweit der sogenannte "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk" der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege), in welchem auch festgeschrieben ist, dass für die Händehygiene ausreichend Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen sind.
Außerdem darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten werden und es muss alle 20 Minuten gründlich gelüftet werden. Ebenso müssen Sie beim Besuch stets Ihre Kontaktdaten zur möglichen Verfolgung von Infektionsketten hinterlegen.
Alternativen zum Friseurbesuch:
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Video: Genesen oder vollständig geimpft – so weisen Sie es nach
Quellen: zdf.de, tagesschau.de, ndr.de, saechsische.de, sat1.de